Die ImmoBruné | Alexandra Bruné, im Folgenden „IB“ genannt:
§1 Abschluss des Maklervertrages
Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass die Tätigkeit von IB in Anspruch genommen wird. Die Annahme der Maklerdienste oder Angebotsangaben von IB sowie Auswertung von IB gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
§2 Provisionsverlangen
Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch „Hauptvertrag“ genannt) betreffend der in Exposés oder sonstigen Objektnachweisen von IB jeweils dargestellten Immobilie beziehungsweise Fläche (im Folgenden „Maklerleistung“) ist bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision verdient und fällig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. Vertrag. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem Anschreiben oder dem Exposé schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass die Nachweis- oder Vermittlungsleistung für das betroffene Objekt provisionsfrei erfolgt.
Sofern keine expliziten Provisionshöhen vereinbart wurden, gelten folgende Provisionssätze:
A.) Bei Kaufverträgen: Im Inland 5% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises (bei einem Objektwert unter EUR 50.000,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.500,00 (3%)).
B.) Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Nettomiete: Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten.
Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Hauptvertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zu Grunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
Die Provision ist auch fällig, wenn nicht der Auftraggeber, sondern dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen, den Hauptvertrag abschließen, sofern die Maklerleistung von IB vom Auftraggeber an diesen Dritten vermittelt wurde.
IB hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind IB umgehend bekanntzugeben.
§3 Anzeige der Vorkenntnis
Falls dem Auftraggeber die durch IB nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies IB binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an IB zu entrichten.
IB hat – unabhängig von einer Vorkenntnis hinsichtlich des potenziellen Vertragspartners – Anspruch auf die Provision, wenn IB einen kausalen Beitrag zum Abschluss des Hauptvertrages leistet.
§4 Vertraulichkeit des Exposés und übermittelter Daten – Folgen bei Nichtbeachtung
Das übermittelte Exposé sowie alle weiteren Daten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Maklervertrag von IB erhält, sind rechtlich geschützt. Eine Weitergabe dieser von IB übermittelten Informationen an Dritte ist nicht gestattet. Kommt es durch die unberechtigte Weitergabe dieser Informationen, insbesondere des Exposés oder des Namens bzw. der Kontaktdaten des dem Auftraggeber nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartners zum Abschluss eines Hauptvertrages mit dem Dritten, schuldet der Auftraggeber IB eine Provision in der Höhe, die angefallen wäre, wenn IB diesen Dritten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages nachgewiesen oder vermittelt hätte.
§5 Haftungsbeschränkung – Verbot der Weitergabe an Dritte
a. IB haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt nur für Schäden, die ein gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder ein Erfüllungsgehilfe von IB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung von IB für Schäden, die IB, deren gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verursachen, auf eine Gesamtsumme in Höhe von 50.000,– € beschränkt, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
b. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
c. Soweit Schadensersatzansprüche gegen IB ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Arbeitnehmer von IB.
d. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e. Die Exposés werden von IB auf der Grundlage der Informationen des Eigentümers erstellt und basieren auf Informationen und Quellen, die IB für zuverlässig erachtet, aber für deren Genauigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit IB keine Gewähr übernimmt.
f. Die Objektdarstellung im Exposé ist ausschließlich für Informationszwecke erstellt, um das Verkaufs- bzw. Mietobjekt darzustellen und näher zu erläutern. Es soll dem Empfänger nur als Entscheidungshilfe für die Frage dienen, ob er grundsätzliches Interesse an dem Objekt hat und mit einer eigenen eingehenden Prüfung beginnen will. Das Exposé ist deshalb keine Grundlage für die positive Investitionsentscheidung bzw. die Entscheidung zum Erwerb von Rechten an oder zur Anmietung der Immobilie. Es ersetzt nicht die notwendige Prüfung der darin enthaltenen Tatsachen und Beurteilungen durch eine vom Empfänger selbst durchzuführende Prüfung, die Grundlage einer Kauf- oder Mietentscheidung ist. Deshalb sind Ansprüche gleich welcher Art, insbesondere auf Schadensersatz oder Auskunftserteilung wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben durch die Überlassung dieses Exposés nicht begründet.
g. Das Exposé enthält auch keine Zusicherungen oder Garantien, auf die eine Haftung gestützt werden könnte. Gleiches gilt für sonstige Informationen im Zusammenhang mit diesem Exposé, die dem Empfänger mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
h. Das Exposé ist ausschließlich für den Empfänger zu vorgenannten Zwecken bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von IB nicht gestattet. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung, auch in Auszügen, ist nicht gestattet.
i. Der Auftraggeber stellt IB von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen etwaiger Falschinformationen oder der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Verbindung mit der Veröffentlichung der übermittelten Informationen und Unterlagen gegen IB geltend machen.
§6 Zwischenmakler, Gemeinschaftsgeschäfte und Doppeltätigkeit
IB ist berechtigt, weitere Personen zu beauftragen und einen Teil der Provision an diese abzuführen oder vorab zu bezahlen. IB wird auf Verlangen offen legen, ob, an wen und in welcher Höhe solche Zahlungen geleistet werden bzw. worden sind.
IB ist berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
§7 Geldwäscheprüfung
IB ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, IB die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen
§8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Der Maklervertrag unterliegt deutschem Recht. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.
Alexandra Bruné
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Stand Juli 2024
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